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A) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen B) Preisstellung Sämtliche Angebote, Preise wie Lieferzeiten sind freibleibend. Die Preisstellung beruht auf den z.Z. der Angebotsabgabe maßgeblichen Material-, Lohn- und Frachtkosten. Sollten bis zum Liefertag diesbezügliche Änderungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Ein Auftrag ist erst als angenommen zu betrachten, wenn von uns eine schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Für die Stornierung eines Auftrages ist in jedem Fall eine vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich. C) Versand, Gefahrenübergang, Versicherung Die von uns abgegebenen Preise gelten jeweils ab Lager Leipzig / Delitzsch, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die Wahl des Auslieferungslagers bleibt uns überlassen. Der Versand, als auch etwaige Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Empfänger über, sobald die Ware das Lager verläßt, bzw. dem Spediteur oder der Bahn bergeben ist, gem. § 447 BGB. Auch wenn franko, cif, fob etc. verkauft worden ist, gehen etwaige auf dem Transportwege entstandenen Beschädigungen zu Lasten des Käufers. Transportversicherungen werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Zu Eillieferungen sind wir berechtigt. Falls eine Bruchversicherung abgeschlossen ist, sind etwaige Schäden durch bahnamtliche Bescheinigungen bzw. Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts einschließl. Originalfrachtbrief zu belegen, andernfalls wird die Ersatzpflicht abgelehnt. Verpackung, die nach unserem Ermessen notwendig erscheint oder ausdrücklich verlangt wird, wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. D) Lieferzeit Angaben über Lieferzeit beginnen mit der Auftragsbestätigung und enden mit dem Versand der Ware. Verlangt der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages, so beginnt eine neue Lieferfrist, und zwar mit unserer Bestätigung der Änderung. Aufträge können nur insoweit geändert werden, als es sich um lagermäßige Ware handelt. Ist bei Mitteilung der Änderung die Ware bereits gefertigt, so daß sie durch uns voraussichtlich kurzfristig nicht anderweitig verwendet werden kann, muß der ursprüngliche Auftrag bestehen bleiben. Kann eine Lieferfrist oder eine Lieferzeit von uns infolge höherer Gewalt, Kriegsfall, Mobilmachung, innerer Unruhe, Beschlagnahme, Streik, Aussperrung, Materialmangel, Maschinenbruch und sonstiger unvorhergesehener Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Beförderung, Importbeschränkungen etc. nicht eingehalten werden, kann der Käufer hieraus keine Rechte ableiten. Der Liefertermin oder die Lieferfrist wird in solchen Fällen angemessen hinausgeschoben. Haben die Ereignisse ein unüberschauliches Maß angenommen, sind wir zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, ohne daß der Käufer Ansprüche gegen uns geltend machen kann. E) Zahlung Wenn nichts anderes vereinbart ist, muß die Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur Zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung und für uns spesenfrei. Wir haften nicht für pünktliche Vorlage und Protesterhebung. Die Höchstlaufzeit für Wechsel beträgt 3 Monate. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle berechnen wir 10,00 € pro Mahnung und 12,50% Zinsen seit Fälligkeit. Werden versandbereite Lieferungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vorher vereinbarten Termin abgenommen, so gilt der Tag der Versandbereitschaftsmeldung als Stichtag für die Rechnungserteilung. Die Zurückhaltung von Zahlungen bezüglich irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig. Sollten uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die uns veranlassen, unsere ursprüngliche Beurteilung über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu revidieren, sind wir berechtigt, Sicherstellung zu verlangen. F) Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sofern der Käufer Händler oder Industriefirma ist oder zu einer ähnlichen Abnehmergruppe gehört, ist er berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern . In diesem Falle tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer anzuzeigen. Wir behalten uns ferner das Recht vor, auch unsererseits die Abtretung anzuzeigen. Ein Käufer, der nicht Abnehmer im Sinn der obengenannten Gruppe ist, darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht veräußern. Vorbehaltsware kann für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder zur Sicherung übereignet noch verpfändet werden. Der Käufer verpflichtet sich, Vorbehaltsware mit der verkaufsüblichen Sorgfalt zu pflegen und gegen Beschädigungen aller Art, sowie Diebstahl etc. zu schützen bzw. zu versichern. Die Besitzer der Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, sind verpflichtet, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der Vorbehaltsware oder an die im voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Handelt es sich um die Pfändung beweglicher Sachen, sind sie verpflichtet, den Gerichtsvollzieher auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und zu verlangen, daß dieser Hinweis in das Pfändungsprotokoll aufgenommen wird. Unbeschadet dieser Verpflichtung haben sie alle zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer. G) Beanstandungen, Gewährleistung Beanstandungen wegen unrichtiger Lieferung oder Materialfehlern sind uns schnellstens, innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei etwaigen Minderlieferungen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von max. 3 Wochen geltend zu machen. Verspätete oder mündlich erteilte Mängelrügen finden keine Berücksichtigung. Wir haften nur für Mängel, die nachweislich trotz sachgemäßer Behandlung bzw. Montage durch den Käufer, infolge von Fabrikations- oder Materialfehler entstanden sind. Fehlerhaftes Material nehmen wir zurück und ersetzen es durch einwandfreie Ware. Über die Ersatzlieferung hinausgehende Kosten oder Schadensansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Auswechslungskosten, Frachtkosten, werden nicht ersetzt. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Ware muß der Käufer erbringen. Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer nicht innerhalb einer genannten Frist uns die Ware zur Verfügung stellt bzw. eine Besichtigung der reklamierten Ware verzögert oder ausschlägt. Mangelhafte Ware, für die Ersatz geliefert wurde, ist zurückzusenden und geht in unser Eigentum über. Wir haften nicht dafür, daß die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Bei Reklamationen an beigestelltem Kundenmaterial haften wir nur bis zur Höhe des vereinbarten Preises der Lohnveredelung. Für Lieferungen, die lediglich in unserem Namen erfolgen, gelten die Geschäftsbedingungen der Herstellerfirmen. H) Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist Leipzig. Das Rechtsverhältnis untersteht dem deutschen Recht. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Bleche Gitter Draht Jürgen Pfau Stand 10 / 2003 |
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